Grundsätzlich ist jeder selbst für seine Existenzsicherung verantwortlich. Menschen, die sich in einer vorübergehenden oder andauernden finanziellen Notlage befinden und diese trotz eigener Bemühungen nicht beheben können, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person im Kanton Graubünden Wohnsitz hat.
Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn kein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen, wie zum Beispiel die Invalidenrente, besteht und die Familie oder Einzelpersonen nicht für den Unterhalt aufkommen können. Die Sozialhilfeleistungen werden in jedem Fall individuell berechnet und sind von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten, den Einkommensverhältnissen sowie der Dauer der Hilfeleistungen abhängig.
Die Berechnung erfolgt gestützt auf die kantonalen Bestimmungen und Empfehlungen der Gemeinden sowie die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Im Kanton Graubünden entscheiden die Gemeinden über die zu gewährenden Sozialhilfeleistungen.