Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)

Wie funktioniert die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)?

Die Abkürzung AHV steht für Alters- und Hinterlassenen-Versicherung. Sie wurde 1948 eingeführt und ist die wichtigste Sozialversicherung in der Schweiz.

 

Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten nach der Pensionierung (Austritt aus dem Erwerbsleben) einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Das Rentenalter beginnt in der Schweiz für Frauen mit 64, für Männer mit 65 Jahren (Stand Januar 2016). Dank den Hinterlassenenrenten hilft die AHV auch mit, dass Ehepartner und Kinder nach dem Tod des Versorgers oder der Versorgerin nicht in finanzielle Not geraten.

 

Die AHV basiert auf dem Grundgedanken der Solidarität. Die beruflich aktive Bevölkerung finanziert jeweils die laufenden Renten und vertraut darauf, dass spätere Generationen das ebenfalls tun werden. Die Versicherung ist ab dem 18. Lebensjahr für alle in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen Personen obligatorisch. Finanziert wird die AHV aus den vom Lohn abgezogenen Beiträgen der Arbeitnehmenden, den Beiträgen der Arbeitgeber, vom Bund und den Kantonen.

 

Wer kurz vor der Pensionierung steht, sollte sich drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Bei Fragen helfen die Gemeindezweigstellen der Ausgleichskassen weiter.

 

Kontakt

Kontakt

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

    Ottostrasse 247000 Chur081 257 41 11www.sva.gr.ch

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) helfen dort, wo die Renten mit dem sonstigen Einkommen und Vermögen der versicherten Person die minimalen Lebenskosten nicht decken. EL können auch im Kanton wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer erhalten:

 

  • für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein) gibt es keine Karenzfrist
  • Angehörige von Drittstaaten müssen seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben
  • Flüchtlinge und Staatenlose müssen seit 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben