Die Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige kann sowohl vor oder nach der Einreise beantragt werden. Aufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige Drittstaatsangehörige (Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind) werden nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt oder besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
EU/EFTA-Staatsangehörige können in der Regel unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen lassen. Als Familienangehörige gelten Eltern und Kinder. Personen aus Drittstaaten, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen beim Amt für Migration und Zivilrecht ein Gesuch um Familiennachzug (Ehepartner bzw. Ehepartnerin und Kinder) einreichen. Das Gesuch um Familiennachzug muss innert 5 Jahren und bei Kindern über 12 Jahren innert einem Jahr eingereicht werden.
Beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden oder auf dessen Webseite gibt es zu den Themen Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug Merkblätter mit den wichtigsten Informationen. Diese sind in deutscher und italienischer Sprache verfügbar.